Die ehelichen Pflichten einer Frau

Was sind eigentlich die ehelichen Pflichten einer Frau? Diese Frage hatte der BGH 1966 beantworten. Die Antwort ist – wenig verwunderlich – stark  von dem damaligen Mann-Frau-Bild geprägt:

„Die Frau genügt ihren ehelichen Pflichten nicht schon damit, daß sie die Beiwohnung teilnahmslos geschehen läßt. Wenn es ihr infolge ihrer Veranlagung oder aus anderen Gründen, zu denen die Unwissenheit der Eheleute gehören kann, versagt bleibt, im ehelichen Verkehr Befriedigung zu finden, so fordert die Ehe von ihr doch eine Gewährung in ehelicher Zuneigung und Opferbereitschaft und verbietet es, Gleichgültigkeit oder Widerwillen zur Schau zu tragen. Denn erfahrungsgemäß vermag sich der Partner, der im ehelichen Verkehr seine natürliche und legitime Befriedigung sucht, auf die Dauer kaum jemals mit der bloßen Triebstillung zu begnügen, ohne davon berührt zu werden, was der andere dabei empfindet.“

Der BGH würde seine Antwort heute sicher nicht wiederholen. In den letzten 55 Jahren hat sich die Gesellschaft glücklicherweise doch ein wenig verändert.

BGH IV ZR 239/65 vom 02.11.1966 (= NJW 1967, 1078)

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