Ein illegaler Download – mehrere Abmahnungen?

Lädt man sich illegal einen Sampler mit Stücken verschiedener Künstler (bspw. Bravo Hits) herunter, besteht durchaus die Möglichkeit mehrfach abgemahnt zu werden. Diese Erfahrung macht gerade auch ein User bei recht-gehabt.de.

Er hatte sich Bravo Hits 70 illegal heruntergeladen und erhielt einige Zeit später eine Abmahnung für einen Titel, der sich auf dem Sampler befand. Er modifizierte die geforderte Unterlassungserklärung wohl selbst, so dass sie sich nun auf den ganzen Sampler bezog. Einen fachkundigen Anwalt zog er jedenfalls nicht hinzu. Ansonsten hätte dieser ihm schon gleich erklärt, dass diese modifizierte Unterlassungserklärung nicht vor weiteren Abmahnungen schützen würde.

Durch den illegalen Download wurden die Nutzungsrechte des Rechteinhabers verletzt, in diesem Fall dürfte die Plattenfirma Rechteinhaber sein. Diese kann nun von dem Verletzer die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen, da vermutet wird, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche Erklärung sieht eine Strafe vor, wenn der Verletzer erneut die Rechte an diesem Titel verletzt. Es wird davon ausgegangen, dass der Verletzer sich an seine Unterlassungserklärung hält, so dass die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer solchen Erklärung entfällt.

Eine Unterlassungserklärung gilt aber nicht gegenüber jedem, sondern nur gegenüber demjenigen, gegenüber dem sie abgegeben wird. Somit kann grundsätzlich jeder Inhaber von Rechten, die durch das illegale Herunterladen des „Bravo Hits“-Samplers verletzt werden, eine Unterlassungserklärung verlangen. Wie ein Kommentar des Nutzers zeigt, dachte er, er könne durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung für das gesamte Album weiteren Abmahnungen entgehen. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde. Dazu verlinkte er auf die FAQs einer Rechtsanwaltskanzlei. Offensichtlich hat er die Antwort der Kanzlei entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Diese besagt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, wenn „sicher ist, dass der Dritte im Falle der Zuwiderhandlung gegen den neuerlichen Verstoß vorgehen wird.“ Dazu müsste aber der Rechteinhaber gegenüber dem die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, jeden Verstoß geltend machen. Das scheitert aber schon daran, dass der eine Rechteinhaber nicht die Rechte eines anderen geltend machen kann. Selbst wenn die Rechte geltend gemacht werden könnten, ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Plattenlabel um die Verletzung von Rechten eines anderen Plattenlabels kümmern würde.

Die Unterlassungserklärung für das gesamte Album gegenüber einem Rechteinhaber schützt also nicht vor weiteren Abmahnungen. Im Falle einer solchen Abmahnung sollte man sich auch nicht selbst im Internet die Rechtslage zusammensuchen, sondern immer einen Anwalt aufsuchen, da dieser im Zweifel mehr Ahnung von der Materie hat als juristische Laien in einem Forum.