Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Immer wieder müssen Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die einer gewissen Komik nicht entbehren. In diesem Fall aus dem Jahr 1991 ging es vor dem Amtsgericht Mönchengladbach um einen Urlauber der eine 14tägige Urlaubsreise nach Menorca für sich und seine Lebensgefährtin gebucht hatte. Nach seiner Rückkehr verlangte er vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 20% des Reisepreises.

Er hatte ein Doppelzimmer mit Doppelbett gebucht. In dem Zimmer waren jedoch nur zwei separate nicht miteinander verbundene Einzelbetten. Diese standen auf rutschigen Fliesen und bei jeder kleinsten Bewegung seien die Betten auseinandergegangen. Dadurch seien seine Schlaf– und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden.

Um Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen zu können, muss der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder der mit der Reise bezweckte Nutzen durch einen Fehler beeinträchtigt werden.

Der Urlauber erklärte, durch das Fehlen des zugesicherten Doppelbetts, sei der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein harmonischer Intimverkehr sei nahezu völlig verhindert worden. In der Folge sei Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger bei den beiden Urlaubern entstanden.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte zwar nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da nur entscheidend ist, ob die Betten für den durchschnittlichen Reisenden geeignet sind. In diesem Punkt verwies das Gericht auf seine eigenen Erfahrungen: „Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“ Der Kläger hätte daher seinen Urlaub nicht ohne das von ihm „besonders angestrebte Intimleben“ verbringen müssen.

Außerdem hätte der Kläger die beiden Betten auch mit einer festen Schnur zusammenbinden können, oder mit seinem Grütel, denn nach Ansicht des Gerichts wurde dieser „in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt“.

AG Mönchengladbach 5a C 106/91 = NJW 1995, 884