Kategorie: Jura

Juristendeutsch: Das Eisenbahnkreuzungsgesetz

Das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen – Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) stammt aus den Sechziger Jahren und regelt die Kreuzung von Straßen und Eisenbahnen. Es regelt den Bau und die Finanzierung der Kreuzungen. Das klingt erstmal ziemlich langweilig und trocken – ist es auch. In § 1 hat der Gesetzgeber die im Gesetz verwendeten Begriffe definiert und dabei Juristendeutsch in Reinform verwendet, was sich durchaus amüsant liest:

§ 1
(1) Dieses Gesetz gilt für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen.
(2) Kreuzungen sind entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).
(3) Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind die Eisenbahnen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sowie die Eisenbahnen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, wenn die Betriebsmittel auf Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs übergehen können (Anschlußbahnen), und ferner die den Anschlußbahnen gleichgestellten Eisenbahnen.
(4) Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.
(5) Straßenbahnen, die nicht im Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen, werden, wenn sie Eisenbahnen kreuzen, wie Straßen, wenn sie Straßen kreuzen, wie Eisenbahnen behandelt.
(6) Beteiligte an einer Kreuzung sind das Unternehmen, das die Baulast des Schienenwegs der kreuzenden Eisenbahn trägt, und der Träger der Baulast der kreuzenden Straße.

Wie lange haben die wohl daran gearbeitet?

Erneute Antwort auf die heulende Urheberrechtslobby

Auf Antwort von Herrn Weinrich (Geschäftsführender Vorstand des  Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V.) habe ich erneut reagiert:

„Sehr geehrter Herr Weinrich,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

„Selbstverständlich kann man ein Thema nur aus einem Gesichtspunkt betrachten, dann sollte man aber nicht behaupten, dass man nicht nur einen Blickwinkel einnimmt (30).“

In der Tat kann man an ein Thema entweder pessimistisch oder optimistisch herangehen. Dennoch kann man mit einer optimistischen Sicht auf das Internet verschiedene Blickwinkel einnehmen. Der Antrag versucht sowohl die Sicht der Künstler als auch die der Nutzer unter einen Hut zu bringen, während er aber die Chancen des Internets sieht und nicht mit Ihrer pessimistischen Sicht an das Thema herangeht.

„Das wir in vielen Detailfragen unterschiedlicher Meinung sind ist klar. Vorrangig wurden die Beispiel genannt um zu belegen, dass man alle bekannten Eingriffsmechanismen ablehnt. Die Frage wie man den zu verbessernden Datenschutz gewährleisten will, bleibt somit völlig offen. Diesem Kritikpunkt weicht bisher jeder Grüne aus.“

Dass gerade nicht alle Eingriffsmechanismen abgelehnt werden, hatte ich Ihnen ja bereits in meiner letzten Mail dargelegt! Die Grundfrage ist aber, wie auf die Vielzahl an Urheberrechtsverstößen und die schwindende Akzeptanz des Urheberrechts reagiert werden soll. Während Sie, ohne nennenswerten Erfolge, den Ansatz der verstärkten Kriminalisierung der Nutzer verfolgen, versucht der grüne Antrag mit einer Reform des Urheberrechts auf die Probleme zu reagieren.
Nachdem Sie ursprünglich die Vorratsdatenspeicherung wollten, sind Sie jetzt für einen verstärkten Datenschutz?! Ich begrüße Ihre 180°-Drehung ausdrücklich, kann aber nicht erkennen an welcher Stelle die Grünen hier ausweichen würden! Vielleicht können Sie Ihren Vorwurf an dieser Stelle etwas konkretisieren.

„Dass die Grünen die freiwillige Löschung illegaler Inhalte und voreingestellte Filtersoftware doch zulassen wollen beruhigt. Wieso man es nicht schreibt bleibt aber unklar.“

Das steht doch im Antrag! In Zeile 352 ff. geht es um die Zertifizierung von Jugendschutzprogrammen. „Wichtig ist uns, dass die Kriterien, warum Inhalte zugänglich oder unzugänglich sein sollen, transparent und nachvollziehbar sind. Andernfalls ließe sich Missbrauch oder einseitige Kommerzialisierung nur schwerlich verhindern. Die ersten Entscheidungen der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zur Zertifizierung von Jugendschutzprogrammen werden wir auf dieser Grundlage genauestens prüfen und den Einsatz und die Ergebnisse dieser Software kritisch begleiten.“ Damit wird deutlich, dass Jugendschutzsoftware nicht per se abgelehnt wird. Aber das hatte ich Ihnen ja auch bereits in der letzten Mail geschrieben, ebenso wie ich Ihnen auch bezüglich der Frage der Löschung illegaler Inhalte in meiner letzten Mail die entsprechende Stelle im Antrag genannt habe. Ihren Vorwurf an dieser Stelle kann ich daher nicht nachvollziehen!

„Netzneutralität – Hier verkürzen Sie die Debatte: Es gibt in der Diskussion Stimmen, die die Netzneutralität ausdrücklich auf legale Daten beziehen. Es gibt auch Sorgen, dass anderer Verkehr auf Druck einzelner Unternehme verlangsamt versendet wird.“

Ich bin mir einer Verkürzung der Debatte bewusst, sehe es an dieser Stelle aber als legitim an, da es lediglich um eine Widerlegung Ihrer Behauptung ging, durch eine Beibehaltung der Netzneutralität stiege die Zahl der Spammails. Dies hat aber, wie dargelegt, nichts miteinander zu tun! Ihrer Antwort entnehme ich, dass Sie Ihre diesbezügliche Behauptung nicht mehr aufrecht erhalten?!

„Wir halten nichts von der Kulturflaterate. Die Debatte können wir auch gerne führen. Der Vorwurf liegt aber insbesondere darin, dass man dieses erst als Konzept entwickeln will, während aber schon feststeht, dass die Urheberrechte eingeschränkt werden.“

Wie genau das Konzept der Kulturflatrate aussehen soll, richtet sich nach verschiedenen Faktoren, unter anderem auch nach der europäischen Ebene. Detailfragen sind daher nachvollziehbarer Weise noch ungeklärt, der Grundrahmen ist jedoch klar. Eine Einschränkung der Urheberrechte in ihrer bisherigen Form ist bei der Kulturflatrate jedoch zwingend. Sie ist die Grundlage für das Konzept. Daher trifft Ihr Vorwurf auf jeden zu, der über eine Kulturflatrate nachdenkt, aber noch kein fertiges Konzept vor Augen hat. Demnach ist Vorwurf generell auf eine Kulturflatrate bezogen und eben nicht auf die konkrete Diskussion bei den Grünen!

„Wenn man fremde Medieninhalte verbreiten darf, solange man keinen Gewinn erwirtschaftet (= Kostendeckung), dann ist der Verbreitung illegaler Medien Tor und Tür geöffnet. Abgesehen davon, dass dies von außen kaum noch beurteilbar bleibt, muss man nun einfach ein paar Kosten produzieren und schon ist die Verbreitung legal. Sorry, aber da können wir, die viel Geld dafür bezahlen, dass wir die Medieninhalte verbreiten dürfen, schon richtig sauer werden.“

Ich halte Ihre Argumentation nicht für stichhaltig. „Einfach ein paar Kosten produzieren“ und schon verdient man kein Geld mehr mit seiner Plattform! Ein Unternehmen das Geld verdienen will, muss zwangsläufig niedrigere Kosten als Einnahmen haben. Große Angebote, die ein Angebot bieten, das mit Ihnen in Konkurrenz treten kann, werden sich nicht als Hobbyprojekt etablieren lassen. Im Rahmen der Kulturflatrate werden die einzelnen Downloads erhoben. Sobald ein gewisser Umfang an Downloads von einer Plattform erreicht ist, wird man daher auf ein kommerzielles Angebot schließen können, für das dann entsprechende Abgaben fällig werden.
Für Ihr Angebot sehe ich aber aktuell eher die Gefahr von Seiten der legalen Angebote. iTunes und ähnliche Plattformen haben bereits gezeigt, dass sich große und komfortable legale Angebote nicht verhindern lassen und von den Nutzern angenommen werden! Es ist für Nutzer eben deutlich attraktiver sich abends einen Film über das Internet legal und komfortabel in guter Qualität auszuleihen, anstatt quer durch die Stadt zur nächsten Videothek zu fahren, um dann am nächsten Tag den Film wieder zurückzubringen.
So sehr ich Ihre Existenzsorgen verstehen kann, so wenig glaube ich, dass Sie mit Ihrer Angst vor der Zukunft im Internet in diesem Wettbewerb bestehen werden. Entweder Sie reagieren auf die Herausforderungen wie iTunes oder es wird Ihren Verband in 10 Jahren nicht mehr geben!

„Bezüglich Suchmaschinen: Geben Sie einmal einen aktuellen Filmtitel in Verbindung mit dem Wort Download bei Bing ein. Unter den ersten 10 Suchergebnissen befindet sich fast immer mindestes eine Verlinkung zu einem illegalen Angebot. Gleichzeitig gibt es dort Werbeanzeigen. Obwohl bei dieser Nutzung die Kreativen völlig leer ausgehen scheint dies den Grünen egal zu sein – oder soll Bing auch in die Flaterate einzahlen?“

Ich dachte an diesem Punkt an die Rolle der Suchmaschinen in der Diskussion um ein Leistungsschutzrecht für Verlage. Diese „argumentieren“ mit der gleichen Behauptung. In dem von Ihnen klargestellten Punkt gebe ich Ihnen Recht! An dieser Stelle profitieren die Suchmaschinen von illegalen Angeboten. Ich tue mich aber mit einer Lösung schwer, da eine Suchmaschine nicht die Legalität eines Angebots prüfen kann. Auch die Sperrung einzelner Suchbegriffe wäre nicht zielführend, da sie einerseits auch legale Angebote betreffen würde und andererseits umgangen würde. Eine abschließende Antwort auf diese Frage habe ich bisher nicht!

Mit freundlichen Grüßen

David Vaulont“

Antwort auf die heulende Urheberrechtslobby [Update]

Auf dem Grünen Bundesparteitag am Wochenende wird unter anderem über die Netzpolitik diskutiert. Dabei geht es auch um eine Reform des Urheberrechts. Einige Urheberrechtslobbyisten haben daher mal Ihre „Gedanken zum netzpolitischen Leitantrag“ kund getan, die auch von einigen anderen Seiten bereits kritisch hinterfragt wurden. Da ich meine Meinung zu dem Papier den Verantwortlichen direkt mitteilen wollte, habe ich den Absendern auf Ihre „Gedanken“ folgendes geantwortet:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin einer der Delegierten bei der Bundesdelegiertenkonferenz der Grünen. Mit Erstaunen habe ich Ihre „Gedanken zum Leitantrag“ zur Kenntnis genommen.
Ich bin studiere Jura mit Schwerpunkt Informationsrecht und interessiere mich sehr für das Thema Urheberrecht. Auch wenn ich manche Ihrer Ziele sicher teile, so halte ich dennoch eine grundlegende Debatte über das Urheberrecht in seiner heutigen Form für angebracht. Ihre „Stellungnahme“ ist in der Debatte weder sachlich noch zielführend.

„Die Chancen werden breit ausgemalt, mögliche Gefahren oder negative Auswirkungen aber unterschlagen oder bestenfalls punktuell berücksichtigt.“

Das Internet bietet große Chancen, es hat aber auch neue Erwerbsmodelle hervorgebracht. Dabei gibt es natürlich auch negative Seiten der Medaille – keine Frage. Es ist aber eine Frage der Grundhaltung wie man an diese Sache herangeht. Sieht man eher die Chancen oder eher die Risiken. Anstatt aktiv in die Debatte zu gehen und ihre Vorschläge zu präsentieren, ziehen Sie sich lieber zurück und haben Angst vor dem Neuen. So kann man nicht langfristig bestehen und schon gar nicht überzeugen!

„Zivilrechtliche Maßnahmen sollen eingeschränkt werden oder werden komplett abgelehnt“

Sie verweisen in Ihren „Gedanken“ auf Zeile 119 und Zeile 471 des grünen Antrages. Darin wird „die Privatisierung der Rechtsdurchsetzung ohne ordentliches rechtsstaatliches Verfahren.“ (Zeile 119 f.) komplett abgelehnt. Dass Sie das mit dem rechtsstaatlichen Verfahren keine Gute Idee finden, haben viele zwar bisher vermutet, ich hätte aber nie gedacht, dass Sie das auch mal schriftlich äußern würden!
Auch die Tatsache, dass Sie Zeile 471 ablehnen, dürfte alles andere als Akzeptanz für Ihre Position hervorrufen! „Gleichzeitig hat sich in den letzten Jahren ein System des Abmahnwesens etabliert, dass diesen Akzeptanzverlust verstärkt. Es setzt falsche Anreize und führt zu Massenabmahnungen, die häufig auch Unschuldige treffen. Daher wollen wir das System des Abmahnwesens, gerade im Bereich von Urheberrechtsverletzungen, grundlegend verändern.“ (Zeile 471)
Haben Sie keine eigene Position zum Thema Abmahnwesen? Teilen Sie die Kritik daran nicht?!

„Eine strafrechtliche Verfolgung ist zwar vorgesehen, da aber keine Verstärkung der Mittel gefordert wird, dürfte dies in Anbetracht der überlasteten Strafverfolgungsbehörden allenfalls ein Alibihinweis sein.“

Da dürfte einigen spontan die Abmahnindustrie in den Sinn, die mehrere Staatsanwaltschaften solange mit Anzeigen überflutete bis diese überfordert die Ermittlungen von IP-Adressen wegen einzelnen Urheberrechtsverstößen verweigerten oder das Amtsgericht München, an dem gerade 1400(!) Verfahren gegen vermeintliche Fliesharer anhängig sind.
Nur weil zu der Mittelausstattung nichts gesagt wird, den Punkt gleich als „Alibihinweis“ abzutun ist nicht überzeugend, da Ihre Behauptung in diesem Punkt lediglich eine arrogante These ist, die keinerlei Argumentationswert hat!

„Löschen darf nur noch nach einer richterlichen Entscheidung erfolgen (Zeile 268). Dies bedeutet, dass ein Hoster Kinderpornographie solange wissentlich vorhalten muss, bis der Richter eine Löschungsanordnung ausgesprochen hat.“

Entweder haben Sie den Antrag nicht verstanden oder es handelt sich um eine bösartige Unterstellung. Zu Ihren Gunsten nehme ich einmal ersteres an! In dem Abschnitt auf den Sie verweisen, geht es um Whistleblower wie Wikileaks. Dazu wird ausgeführt: „ Presse- und Meinungsfreiheit muss geschützt werden, Inhalte auf Servern dürfen ohne richterliche Entscheidung nicht auf Druck von staatlichen Stellen aus gelöscht, Konten nicht gesperrt oder Domainnamen und IP-Adressen nicht entzogen werden.“ (Zeile 267 ff.). Das hat nichts mit Kinderpornographie zu tun!
Weiter oben haben Sie in Ihren Gedanken schon auf Zeile 325 verwiesen, warum lesen Sie dann nicht auch die Zeile zu Ende? „Wir Grünen setzen uns weiterhin für eine effektive Löschung entsprechender verbotener Inhalte nach rechtsstaatlichen Prinzipien ein, erteilen aber Sperrfantasien auch weiterhin eine deutliche Absage.“ (Zeile 325 ff.)
Das ist doch deutlich! Kinderpronographische Inhalte sind verboten und müssen daher gelöscht werden. Den Grünen hier etwas anderes zu unterstellen, ist alles andere als förderlich für Ihre Argumentation!

„Kein Drohpotential bei Löschungsaufforderungen, da Sperrungen oder andere Maßnahmen nicht vorgesehen sind. Statt „Löschen vor Sperren“ bleibt nur noch die „Bitte um freiwilliges Löschen“.“

Woher haben Sie denn das? Das steht doch gar nicht in Zeile 326 drin! Warum sind „effektive Löschung entsprechender verbotener Inhalte nach rechtsstaatlichen Prinzipien“ keine Sperrungen?!

„Jegliche Technologie, die zur Überwachung oder Sperrung missbraucht werden könnte, darf nicht mehr exportiert werden (134 ff.). In Anbetracht der Exportabhängigkeit der deutschen Wirtschaft dürfte dies einem Produktionsverbot gleichkommen.“

Mit der Argumentation müssten wir auch die Beschränkungen des Waffenexports sofort aufheben! Politik hat aber immer auch eine moralische Komponente, so dass es kein Wirtschaften um jeden Preis geben kann! Sie mögen eine andere Position haben, aber ein Export deutscher Technologie an den Iran, Syrien oder Bahrein zur Überwachung der dortigen Bevölkerung ist mit den Grünen nicht zu machen!
In dem Antrag wird auf die Schwierigkeit dabei eingegangen: „Auch wenn wir uns der technischen Komplexität und der Möglichkeiten des Dual-Use in diesem Bereich bewusst sind, so gilt es dennoch, politisch Wege zu finden, die diese Praktiken unterbinden und ächten, damit die Einschränkung von Presse- und Meinungsfreiheit im Internet zurückgedrängt und die Verfolgung beispielsweise von BloggerInnen und InternetaktivistInnen wirksam bekämpft wird.“ (Zeile 136 ff.)

„Eltern sollen nicht einmal mehr voreingestellte Jugendschutzfilter erhalten dürfen“

Da haben Sie mal wieder etwas missverstanden, ob willentlich oder nicht sei mal dahingestellt! Eltern sollen auch weiterhin Jugendschutzfilter erhalten dürfen, die können auch vorkonfiguriert sein. Es geht aber um Pflichtprogramme und vorgeschriebene Filter. Beim vorherigen Punkt waren Sie noch gegen eine Beschränkung der Wirtschaft, auch wenn es um Menschenrechte geht, und nun wollen Sie nicht, dass sich ein Markt verschiedener Jugendschutzsoftware etabliert!

„Jegliche Vorratsdatenspeicherung wird abgelehnt. Die von der Polizei beklagten negativen Folgen gelten dann natürlich auch für die Verfolgung von Datenschutzdelikten.“

Glauben Sie ernsthaft mit dem Datenschutzargument die Grünen überzeugen zu können!? Leider ist es an dieser Stelle vollkommen fehl am Platz, da ja gerade eines der Argumente gegen die Vorratsdatenspeicherung der Datenschutz ist. Und nur weil die Polizei irgendwelche „negativen Folgen“ beklagt, ist das noch lange nicht überzeugend! Laut der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2010 beträgt die Aufklärungsquote bei Internetdelikten immer noch beachtliche 72 %, gegenüber mageren 56 % durchschnittlicher allgemeiner Aufklärungsquote. Daher ist die Behauptung man könne schwere Straftaten im Internet mit klassischen polizeilichen Ermittlungsmethoden nicht mehr aufklären, weshalb u.a. eine Vorratsdatenspeicherung zwingend nötig sei, auch durch die aktuelle PKS einmal mehr falsifiziert worden.

„Dem Gedanken der Netzneutralität folgend will man dass illegale Inhalte faktisch die gleichen Rechte auf Durchleitung erhalten wie legale Inhalte. Danach dürfte auch eine Spamfilterung verboten sein. Dies bedeutet in Zukunft das 25fache an eingehenden E-Mails.“

Hier liegt offensichtlich ein völliges Unverständnis des Themas „Netzneutralität“ vor. Es geht um die Frage, ob Datenpakete alle mit der gleichen Priorität weitergeleitet werden sollen oder nicht. Denkbar wäre der Verkauf von Priorisierungsrechten, vergleichbar mit dem Expressbrief bei der Post. Im Gegensatz zur Post, bei der der normale Brief in seiner normalen Geschwindigkeit versandt wird, unabhängig ob daneben ein Expressbrief schneller weitergleitet wird, würde bei einer Priorisierung von Datenpaketen, die anderen verlangsamt werden. Bei der Frage der Netzneutralität spielt die Legalität des Inhalts keine Rolle. Es geht nur um die Frage, ob der Absender etwas für die schnellere Durchleitung bezahlt oder nicht. Wenn die Hoster von Streamingseiten mit illegalen Inhalten für die schnellere Durchleitung Geld bezahlen, dann werden eben deren illegale Datenpakete bevorzugt befördert.
Aktuell haben wir die Netzneutralität und da bisher die Spamfilterung zulässig ist (das hat auch überhaupt nichts mit der Frage der Netzneutralität zu tun!), wird diese auch weiterhin zulässig wenn wir die Netzneutralität beibehalten.

„Diese destruktive Grundhaltung des Antrages kommt sehr deutlich bezüglich der Urheber- rechte zur Geltung: Hier wird – ohne Beachtung internationaler Abkommen – eine Reduzierung der Schutzfrist für Werke auf 5 Jahre gefordert. Diese darf aber kostenpflichtig verlängert werden. De facto ist diese Frist aber unwesentlich, da die Rechte nicht mehr durchsetzbar sind. Die Verbreitung von Raubkopien wird erlaubt (435): „Gleichzeitig wollen wir die Kriminalisierung der nicht-kommerziellen Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet beenden und den Zugang zu ihnen grundsätzlich erleichtern.“ Und da dies noch nicht reicht, wird auch die zivil- oder strafrechtliche Verfolgung von Raubkopierern zusätzlich noch verboten (579). Nicht-kommerziell bedeutet, dass kein Gewinn erwirtschaftet werden darf (439). So wird die Verbreitung von Raubkopien faktisch freigegeben, da der Nachweis eines Gewinns beim Raubkopierer unmöglich sein dürfte. (Auch beim profitabelsten Raubkopieportal kino.to sind die wesentlichen Gewinne bei den verbundenen Hostern angefallen. Die Kosten des Hochsicherheitsservers in Russland dürften vermutlich gerade durch die Werbung auf der Seite selber finanziert worden sein.)“

Warum setzen Sie sich nicht ausführlich und sachlich mit der Kulturflatrate auseinander? Einzelne Zitate aus dem Zusammenhang gerissen und dann das ganze als „destruktiv“ bezeichnet, zeugt nicht von einer konstruktiven Auseinandersetzung Ihrerseits mit dem Thema! Vielmehr bringen Sie mit „Ihren Gedanken zum Leitantrag“ Ihre Ablehnung an einer sachlichen Debatte über eine Reform des Urheberrechts zum Ausdruck!

Bringen Sie doch Argumente für Ihre Position! Wie soll ich mich mit Ihrer Position auseinandersetzen, wenn Sie nur polemisch gegen den Antrag wettern?
Und der Begriff „Raubkopierer“ ist nach wie vor kompletter Unsinn (Wo ist das Gewaltelement des § 249 StGB?), aber das wissen Sie ja sicherlich!

„In Anbetracht der Offensichtlichkeit des Ausnutzens der Kreativen durch Suchmaschinen und Sharehoster scheint es sich um einen reinen Alibihinweis zu handeln.“

An welcher Stelle nutzen Suchmaschinen die Kreativen aus? Sie kennen offenbar weder die Rechtsprechung des BGH zu Google-Thumbnails noch wissen Sie, dass Suchmaschinen ganz einfach ausgesperrt werden können (das geht ganz einfach). Hören Sie auf zu jammern! Entweder Sie sperren Google von Ihren Webseiten aus oder nicht, aber entscheiden Sie sich und tragen Sie dann auch die Konsequenzen!
Und auch hier ist es nicht sonderlich überzeugend, wenn sie Punkte als „Alibihinweis“ abtun!

„Abgespeist werden die Kreativen mit eventuellen zukünftigen Einnahmen. Diese sind aber noch im Vor-Planungsstadium. Der auf der Hand liegende ausgleichende Ansatz, Freigabe erst nach Sicherung der Einnahmen, unterbleibt.“
Wenn es eine Kulturflatrate gäbe, müssten alle deutschen Internetanschlüsse eine monatliche Abgabe bezahlen. Diese würde dann auf die Künstler verteilt. An welcher Stelle wird hier wer mit was abgespeist? Ihre Argumentation erweckt nicht den Anschein als hätten Sie sich mit dem Modell der Kulturflatrate ausführlich auseinandergesetzt, geschweige denn verstanden!

„Dies kann nur als bewusste Ausbeutung der Kreativen zu Gunsten eines bei dem Wähler ankommenden Parteiprogramms Namens „Brot und Unterhaltung“ verstanden werden.“

Das ist jetzt nicht das bestmögliche Schlusswort zu Ihren „Gedanken zum Leitantrag“, die vor allem aus wenigen Argumenten, vielen Thesen und dummdreisten Unterstellungen bestehen. Sie polemisieren und erkennen nicht, dass es den Grünen gerade darum geht, die Missstände des heutigen Systems zu bekämpfen. Aber anstatt in eine echte Diskussion mit einem Austausch von Argumenten zu kommen, liefern Sie dieses dünne Papier ab, das statt Überzeugungskraft nur eine „destruktive Grundhaltung“ zum Ausdruck bringt.

Vielleicht können Sie ja auf einige der genannten Punkte eingehen und diese nochmals klarstellen.

Mit freundlichen Grüßen
David Vaulont“

Update: Herr Weinrich (Geschäftsführender Vorstand des  Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland e.V.) hat mir auf meine Mail folgendes geantwortet:

„Sehr geehrter Herr Vaulont,
erlauben Sie mir eine kurze Antwort:

Selbstverständlich kann man ein Thema nur aus einem Gesichtspunkt betrachten, dann sollte man aber nicht behaupten, dass man nicht nur einen Blickwinkel einnimmt (30).

Das wir in vielen Detailfragen unterschiedlicher Meinung sind ist klar. Vorrangig wurden die Beispiel genannt um zu belegen, dass man alle bekannten Eingriffsmechanismen ablehnt. Die Frage wie man den zu verbessernden Datenschutz gewährleisten will, bleibt somit völlig offen. Diesem Kritikpunkt weicht bisher jeder Grüne aus. Zu einigen der Details:

– Dass die Grünen die freiwillige Löschung illegaler Inhalte und voreingestellte Filtersoftware doch zulassen wollen beruhigt. Wieso man es nicht schreibt bleibt aber unklar.

– Netzneutralität – Hier verkürzen Sie die Debatte: Es gibt in der Diskussion Stimmen, die die Netzneutralität ausdrücklich auf legale Daten beziehen. Es gibt auch Sorgen, dass anderer Verkehr auf Druck einzelner Unternehme verlangsamt versendet wird.

– Wir halten nichts von der Kulturflaterate. Die Debatte können wir auch gerne führen. Der Vorwurf liegt aber insbesondere darin, dass man dieses erst als Konzept entwickeln will, während aber schon feststeht, dass die Urheberrechte eingeschränkt werden. Wenn man fremde Medieninhalte verbreiten darf, solange man keinen Gewinn erwirtschaftet (= Kostendeckung), dann ist der Verbreitung illegaler Medien Tor und Tür geöffnet. Abgesehen davon, dass dies von außen kaum noch beurteilbar bleibt, muss man nun einfach ein paar Kosten produzieren und schon ist die Verbreitung legal. Sorry, aber da können wir, die viel Geld dafür bezahlen, dass wir die Medieninhalte verbreiten dürfen, schon richtig sauer werden.

Bezüglich Suchmaschinen: Geben Sie einmal einen aktuellen Filmtitel in Verbindung mit dem Wort Download bei Bing ein. Unter den ersten 10 Suchergebnissen befindet sich fast immer mindestes eine Verlinkung zu einem illegalen Angebot. Gleichzeitig gibt es dort Werbeanzeigen. Obwohl bei dieser Nutzung die Kreativen völlig leer ausgehen scheint dies den Grünen egal zu sein – oder soll Bing auch in die Flaterate einzahlen?

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Weinrich“

Update: Meine erneute Antwort

Seelische Erhebung am Sonntag

„Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertagen bleiben als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung geschützt.“

Art. 139 Weimarer Reichsverfassung, dieser ist gemäß Art. 140 Grundgesetz Teil des Grundgesetzes

Die Juristen und ihre Definitionen: Die Eisenbahn

Die Definition der EisenbahnWas ist eine Eisenbahn? Diese Frage musste das Reichsgericht 1879 entscheiden. Ein Eisenbahnbauunternehmer hatte für die Erdarbeiten beim Bau einer Eisenbahnstrecke eine Schmalspurbahn gebaut. Bei einem Unfall kippten einige der Wagen der Schmalspurbahn um und verletzten dabei einen Arbeiter. Dieser verlangte nun Schadensersatz nach § 1 Reichshaftpflichtgesetz. Dieser besagte:

„Wenn bei dem Betriebe einer Eisenbahn ein Mensch getödtet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebs-Unternehmer für den dadurch entstandenen Schaden, sofern er nicht beweist, daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch eigenes Verschulden des Getödteten oder Verletzten verursacht ist.“

Damals war umstritten, ob auch eine provisorische Eisenbahn wie die verunglückte Schmalspurbahn eine Eisenbahn im Sinne des § 1 Reichshaftpflichtgesetz ist. Während dem Kläger in der ersten Instanz noch Schadensersatz zugebilligt worden war, verneinte die zweite Instanz die Anwendung des Reichshaftpflichtgesetzes. Dieses sei nur auf öffentliche Eisenbahnen anwendbar und hier handele es sich lediglich um ein Hilfsmittel des Eisenbahnbauunternehmers. Daraufhin musste das Reichsgericht diese Frage entscheiden. Dieses kam seiner Aufgabe nach und definierte das Wort „Eisenbahn“ in einem einzigen, kurzen und durchaus prägnanten Satz:

„Ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtmassen, beziehungsweise die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzten Naturkräften (Dampf, Elektrizität, thierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung usw.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßige gewaltige (je nach den Umständen nur bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und menschliche Gesundheit verletzende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.“

Der Bauunternehmer sei daher auch Unternehmer einer Eisenbahn im Sinne des § 1 Reichshaftpflichtgesetz, so dass der verletzte Arbeiter Schadensersatz erhalte.

Wenn man schon mal entscheiden darf was eine Eisenbahn ist, dann aber auch richtig! Sonst könnte es ja noch Schwierigkeiten bei der Beurteilung geben.

[Urteil vom 17. März 1879; RGZ 1, 247, 252]

Wie der Suhrkamp-Verlag eine Aufführung verbieten kann

Ein Theaterstück steht kurz vor der Aufführung. Der Autor ist einverstanden, als ein Verlag die Aufführung verbietet.

Wie Ruhrbarone berichtet, sollte eigentlich am 4. und 5. Juni das Stück „Chaos“ des finnischen Autoren Mika Myllyaho an der Ruhr-Uni aufgeführt werden. Dazu wird es nun nicht mehr kommen. Der Suhrkamp-Verlag hat die Aufführung unter Androhung rechtlicher Schritte untersagt. Als Grund gibt der Verlag an, er habe die Rechte an dem Stück und diese seien nicht eingeholt worden.

Ursprünglich hat der Urheber alle Rechte an seinem Werk. Dabei wird zwischen Urheberpersönlichkeits- und Verwertungsrechten unterschieden. Urheberpersönlichkeitsrechte stehen allein dem Urheber zu und können nicht übertragen werden. Dazu gehört zum Beispiel das Veröffentlichungsrecht. Danach kann allein der Urheber das Recht bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird. Die Verwertungsrechte regeln die Verwertung eines Werkes. Für jede einzelne Art der Verwertung gibt es ein eigenes Verwertungsrecht. Zu diesen Rechten gehören, neben dem Vervielfältigungs- und dem Verbreitungsrecht, unter anderem auch das Vortrags- und das Aufführungsrecht. Während das Vortragsrecht eine Lesung ermöglicht, erlaubt es das Aufführungsrecht „ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen“.

Der Urheber kann anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Bei der Einräumung eines solchen Nutzungsrechts gibt es die Möglichkeit ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht einzuräumen. Ein einfaches Nutzungsrecht kann mehrfach eingeräumt werden, das ausschließliche nur einmal. Das ausschließliche Nutzungsrecht „berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen“. Der Inhaber eines solchen Rechtes, kann also als einziger über die entsprechende Nutzung bestimmen. Er kann anderen die entsprechende Nutzung erlauben oder eben, wie in diesem Fall, untersagen. Der Urheber hat dabei kein Mitspracherecht mehr.

Verlage haben natürlich ein Interesse ausschließliche Nutzungsrechte zu bekommen. Würden sie nur ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt bekommen, könnte auch einem anderen Verlag noch ein einfaches Verwertungsrecht eingeräumt werden. Da Verlage jedoch ein Buch nur bei sich veröffentlicht sehen möchten und gleichzeitig auch noch möglichst an allen sonstigen Verwertungsmöglichkeiten verdienen partizipieren wollen, lassen sie sich meistens möglichst viele der Nutzungsrechte als ausschließliche Rechte einräumen.

Ob es sich in diesem Fall um ein Theaterstück oder um eine Lesung handelt, ist nicht entscheidend, da der Autor Mika Myllyaho dem Suhrkamp-Verlag offenbar sowohl das ausschließliche Aufführungs- als auch das ausschließliche Vortragsrecht an seinem Stück eingeräumt hat. Nun kann der Verlag über die Aufführung bestimmen, nicht aber der Autor. Suhrkamp stellt sich auf den Standpunkt, die Rechte seien nicht eingeholt worden. Dann hätte der Verlag das Recht eine Aufführung zu verhindern. In dem Artikel auf Ruhrbarone ist aber auch von einer mündlichen Zusage des Verlages die Rede. Sollte Suhrkamp tatsächlich mündlich die Rechte für die Aufführung zugesagt haben, stellt sich natürlich die Frage, inwieweit sich der Verlag dadurch eventuell schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Übrigens, das ausschließliche Aufführungsrecht ist auch der Grund, warum fast keine Stücke von Bertold Brecht in Deutschland gespielt werden. Die Rechteinhaberin Barbara Brecht-Schall erlaubt nämlich nur originalgetreue Aufführungen, die wollen viele Theater aber nicht spielen. 70 Jahre nach dem Tod von Brecht erlöschen die Rechte an seinen Stücken. Diese sind dann gemeinfrei und damit für jeden nutzbar. Ab Anfang 2027 dürften wir also eine Vielzahl von Brecht-Stücken in den deutschen Theatern sehen.

Drucker und Computer streiken immer in letzter Minute

Das ist ja mal eine interessante Aufforderung. Ob diese Behauptung statistisch untermauert ist? Ansonsten würde doch kein Jurist so etwas behaupten:

BITTE DRUCKEN SIE IHRE HAUSARBEITEN EIN BIS ZWEI TAGE VOR ABGABE AUS! Drucker und Computer streiken immer in letzter Minute. Verlängerungen der Abgabefrist wegen kaputten oder abgestürzten Druckern und Computern werden nicht gewährt.

Apple-Bashing – Die Bewegungsdaten

AppleBashing hat mal wieder Hochkonjunktur. In einer angeblich neu entdeckten Datei speichern iPhone und iPad alle Bewegungsdaten. Doch was ist an dem (vermeintlichen) Skandal dran?

Die Bewegungsdaten werden in einer Datei auf dem Gerät gespeichert und bei einer Synchronisation auf den Rechner übertragen. Diese Daten wurden und werden nicht an Apple übertragen.

Meine iPhone-Bewegungsdaten in Reykjavik vom 19.08.2010
Meine iPhone-Bewegungsdaten in Reykjavik vom 19.08.2010

Aber, wie genau sind die Daten eigentlich? Rechts im Bild sind meine Bewegungsdaten in Reykjavik während meines Sommerurlaubs 2010 in Island zu sehen. Ein exaktes Bewegungsprofil lässt sich daraus nicht ableiten. Die einzelnen Datenpunkte sind auf einer Raster-Karte, die erkennen lässt wo ich öfter und wo seltener war. Viele Details sind das nicht. Schon gar nicht lässt sich daraus ein exaktes Bewegungsprofil ableiten. Aber immerhin lässt sich zumindest einigermaßen genau nachvollziehen wo ich wann war.

Anders als die meisten Artikel behaupten, ist diese Funktion jedoch nicht neu. Vor iOS 4 wurden diese Daten in einer anderen Datei gespeichert. Darauf weist Alex Levinson hin, der diese nun angeblich so neue entdeckte Funktion bereits im Dezember veröffentlichte. Levinson ist zudem der Ansicht, dass eine Übertragung der Daten an Apple nicht mit dem kalifornischen Recht vereinbar sei.

Da Apple nicht gegen kalifornisches Recht verstoßen wolle, werden sie auch zukünftig keine Daten übertragen. Für mein in Deutschland erworbenes iPhone, das hier Daten speichert, ist kalifornisches Recht erstmal herzlich egal. Hier ist das deutsche Datenschutzrecht einschlägig. Da Apple aber keinerlei Daten an sich übertragen hat, dürfte dies keinen Verstoß gegen deutsches Recht darstellen.

Robert Gutjahr, der sich zu der Bezeichnung „Stasi-Phone“ hinreissen lässt, beschreibt die Möglichkeit, die Aufzeichnung der Bewegungsdaten auszuschalten. Dazu muss mit dem iPhone oder dem iPad die Webseite oo.apple.com aufgerufen werden.

Es ist also eine bereits bekannte und seit langem existierende Funktion, die abgeschaltet werden kann und die die gespeicherten Daten nicht an Apple überträgt. Wenn das Apple-Bashing mittlerweile nicht so in Mode wäre…

Update: Ich habe nun den Ausschnitt des Bildes verändert, so dass auch das Datum angezeigt wird.

Entschuldigung für Urheberrechtsverletzung

Während es in der Causa zu Guttenberg noch „Unklarheiten“ über die Veröffentlichung des Gutachtens der Uni Bayreuth gibt, musste sich in den USA ein Politiker für seine Urheberrechtsverletzungen entschuldigen.

Charlie Crist war von Januar 2007 bis Januar 2011 Gouverneur von Florida. 2010 kandidierte er als Senator von Florida im US-Senat. In seiner Kampagne setzte er in Videos den Talking-Heads-Song Road to Nowhere ein. Die Kampagne hatte dafür jedoch keine Genehmigung, zumal David Byrne, der Frontmann der Talking Heads, diese aus prinzipiellen Gründen verweigert hätte. Byrne verklagte Crist daher auf Zahlung von 1 Millionen Dollar. Der Prozess endete mit einem Vergleich, der unter anderem eine öffentliche Entschuldigung von Charlie Crist für die Urheberrechtsverletzung vorsah. Diese wurde nun auf Youtube veröffentlicht:

Vielleicht wäre das ja auch was für zu Guttenberg…

Rülpsende und stinkende Gäste im Luxushotel als Reisemangel

Wer etwas hat, der will es verteidigen. Und wenn das der Urlaub im Luxus-Hotel ist, dann muss eben dieser gegen alle verteidigt werden, die nicht in ein 5-Sterne-Hotel gehören. – Das dachte sich zumindest ein Kläger, dem andere Hotelgäste nicht betucht genug waren und er dies als Reisemangel geltend machen wollte.

Der Reisenden hatte mit Frau und Kind zwei Wochen Pauschalurlaub im 5-Sterne-Hotel inklusive Flug gebucht. Die Reise war ein Angebot, die insgesamt 269 DM billiger als im Katalog war. Als sie in Tunesien ankamen, gab es aber zwei Probleme:

Zum einen war, anders als im Katalog beschrieben, das Spielcasino im Hotel geschlossen. Dafür wollte der Kläger einen Minderung des Reisepreises um 15%. Zum anderen – und das war das größere Problem – war das benachbarte Hotel überbucht, mit der Folge, dass einige Gäste in das 5-Sterne-Hotel umgebucht wurden.

Das war jedoch für den Kläger nicht akzeptabel. Diese Gäste hätten ja offensichtlich nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, sich den Urlaub in einem 5-Sterne-Hotel zu leisten. Daraus ergebe sich, dass „diese Gäste ein einfach strukturiertes Niveau“ gehabt hätten, das „nicht dem seinen entsprochen“ habe. Sie hätten sich unangenehm von dem gehobenen Standard der übrigen Gäste, durch Körpergeruch, Rülpsen und der Tatsache, dass sie in Badekleidung zum Essen erschienen, unterschieden. Dies war seiner Meinung nach ein Mangel seines Urlaubs im Luxus-Hotel, für den er eine Minderung des Preises um 35% verlangte.

Das Gericht sah das etwas etwas anders. Der Kläger hätte „bei diesem Preis nicht davon ausgehen [können], dass er sich ausschließlich unter besonders wohlbetuchten Mitreisenden aufhalten werde.“ Außerdem gebe es kaum einen Zusammenhang zwischen Einkommen und Benehmen in der Öffentlichkeit. Körpergeruch und Badekleidung beim Essen seien „typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels“ und seien ebenso wie das Rülpsen bloße Unannehmlichkeiten.

Auch das geschlossene Spielcasino war nach Ansicht des Gerichts kein Reisemangel. Dieses war in der Beschreibung des Sonderangebots gar nicht aufgeführt, so dass es überhaupt nicht Vertragsinhalt wurde. Eher könnte sich „ein geöffnetes Spielcasino als für den [Kläger] unangenehm erweisen, weil es ein Treffpunkt hotelfremder Personen (vielleicht sogar solche aus dem Nachbarhotel) und eine Quelle der Unruhe darstellen kann, die die Urlaubserholung stören könnte.“ Das Gericht vermutete also, dass der Kläger auch bei geöffnetem Spielcasino versucht hätte der Reisepreis zu mindern.

Und solche Leute, die wegen jedem kleinen Sch*** immer und auch bei geringen Erfolgsaussichten klagen, sind vor Gericht nunmal nicht so gerne gesehen.

AG Hamburg, AZ. 9 C 2334/94 = NJW-RR 1995, 1330