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Rülpsende und stinkende Gäste im Luxushotel als Reisemangel

Wer etwas hat, der will es verteidigen. Und wenn das der Urlaub im Luxus-Hotel ist, dann muss eben dieser gegen alle verteidigt werden, die nicht in ein 5-Sterne-Hotel gehören. – Das dachte sich zumindest ein Kläger, dem andere Hotelgäste nicht betucht genug waren und er dies als Reisemangel geltend machen wollte.

Der Reisenden hatte mit Frau und Kind zwei Wochen Pauschalurlaub im 5-Sterne-Hotel inklusive Flug gebucht. Die Reise war ein Angebot, die insgesamt 269 DM billiger als im Katalog war. Als sie in Tunesien ankamen, gab es aber zwei Probleme:

Zum einen war, anders als im Katalog beschrieben, das Spielcasino im Hotel geschlossen. Dafür wollte der Kläger einen Minderung des Reisepreises um 15%. Zum anderen – und das war das größere Problem – war das benachbarte Hotel überbucht, mit der Folge, dass einige Gäste in das 5-Sterne-Hotel umgebucht wurden.

Das war jedoch für den Kläger nicht akzeptabel. Diese Gäste hätten ja offensichtlich nicht die finanziellen Möglichkeiten gehabt, sich den Urlaub in einem 5-Sterne-Hotel zu leisten. Daraus ergebe sich, dass „diese Gäste ein einfach strukturiertes Niveau“ gehabt hätten, das „nicht dem seinen entsprochen“ habe. Sie hätten sich unangenehm von dem gehobenen Standard der übrigen Gäste, durch Körpergeruch, Rülpsen und der Tatsache, dass sie in Badekleidung zum Essen erschienen, unterschieden. Dies war seiner Meinung nach ein Mangel seines Urlaubs im Luxus-Hotel, für den er eine Minderung des Preises um 35% verlangte.

Das Gericht sah das etwas etwas anders. Der Kläger hätte „bei diesem Preis nicht davon ausgehen [können], dass er sich ausschließlich unter besonders wohlbetuchten Mitreisenden aufhalten werde.“ Außerdem gebe es kaum einen Zusammenhang zwischen Einkommen und Benehmen in der Öffentlichkeit. Körpergeruch und Badekleidung beim Essen seien „typische – wenn auch nicht feine – Erscheinungen eines Strandhotels“ und seien ebenso wie das Rülpsen bloße Unannehmlichkeiten.

Auch das geschlossene Spielcasino war nach Ansicht des Gerichts kein Reisemangel. Dieses war in der Beschreibung des Sonderangebots gar nicht aufgeführt, so dass es überhaupt nicht Vertragsinhalt wurde. Eher könnte sich „ein geöffnetes Spielcasino als für den [Kläger] unangenehm erweisen, weil es ein Treffpunkt hotelfremder Personen (vielleicht sogar solche aus dem Nachbarhotel) und eine Quelle der Unruhe darstellen kann, die die Urlaubserholung stören könnte.“ Das Gericht vermutete also, dass der Kläger auch bei geöffnetem Spielcasino versucht hätte der Reisepreis zu mindern.

Und solche Leute, die wegen jedem kleinen Sch*** immer und auch bei geringen Erfolgsaussichten klagen, sind vor Gericht nunmal nicht so gerne gesehen.

AG Hamburg, AZ. 9 C 2334/94 = NJW-RR 1995, 1330

Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Immer wieder müssen Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die einer gewissen Komik nicht entbehren. In diesem Fall aus dem Jahr 1991 ging es vor dem Amtsgericht Mönchengladbach um einen Urlauber der eine 14tägige Urlaubsreise nach Menorca für sich und seine Lebensgefährtin gebucht hatte. Nach seiner Rückkehr verlangte er vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 20% des Reisepreises.

Er hatte ein Doppelzimmer mit Doppelbett gebucht. In dem Zimmer waren jedoch nur zwei separate nicht miteinander verbundene Einzelbetten. Diese standen auf rutschigen Fliesen und bei jeder kleinsten Bewegung seien die Betten auseinandergegangen. Dadurch seien seine Schlaf– und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden.

Um Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen zu können, muss der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder der mit der Reise bezweckte Nutzen durch einen Fehler beeinträchtigt werden.

Der Urlauber erklärte, durch das Fehlen des zugesicherten Doppelbetts, sei der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein harmonischer Intimverkehr sei nahezu völlig verhindert worden. In der Folge sei Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger bei den beiden Urlaubern entstanden.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte zwar nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da nur entscheidend ist, ob die Betten für den durchschnittlichen Reisenden geeignet sind. In diesem Punkt verwies das Gericht auf seine eigenen Erfahrungen: „Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“ Der Kläger hätte daher seinen Urlaub nicht ohne das von ihm „besonders angestrebte Intimleben“ verbringen müssen.

Außerdem hätte der Kläger die beiden Betten auch mit einer festen Schnur zusammenbinden können, oder mit seinem Grütel, denn nach Ansicht des Gerichts wurde dieser „in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt“.

AG Mönchengladbach 5a C 106/91 = NJW 1995, 884