Kategorie: Jura

Ein illegaler Download – mehrere Abmahnungen?

Lädt man sich illegal einen Sampler mit Stücken verschiedener Künstler (bspw. Bravo Hits) herunter, besteht durchaus die Möglichkeit mehrfach abgemahnt zu werden. Diese Erfahrung macht gerade auch ein User bei recht-gehabt.de.

Er hatte sich Bravo Hits 70 illegal heruntergeladen und erhielt einige Zeit später eine Abmahnung für einen Titel, der sich auf dem Sampler befand. Er modifizierte die geforderte Unterlassungserklärung wohl selbst, so dass sie sich nun auf den ganzen Sampler bezog. Einen fachkundigen Anwalt zog er jedenfalls nicht hinzu. Ansonsten hätte dieser ihm schon gleich erklärt, dass diese modifizierte Unterlassungserklärung nicht vor weiteren Abmahnungen schützen würde.

Durch den illegalen Download wurden die Nutzungsrechte des Rechteinhabers verletzt, in diesem Fall dürfte die Plattenfirma Rechteinhaber sein. Diese kann nun von dem Verletzer die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen, da vermutet wird, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Eine solche Erklärung sieht eine Strafe vor, wenn der Verletzer erneut die Rechte an diesem Titel verletzt. Es wird davon ausgegangen, dass der Verletzer sich an seine Unterlassungserklärung hält, so dass die Wiederholungsgefahr mit der Abgabe einer solchen Erklärung entfällt.

Eine Unterlassungserklärung gilt aber nicht gegenüber jedem, sondern nur gegenüber demjenigen, gegenüber dem sie abgegeben wird. Somit kann grundsätzlich jeder Inhaber von Rechten, die durch das illegale Herunterladen des „Bravo Hits“-Samplers verletzt werden, eine Unterlassungserklärung verlangen. Wie ein Kommentar des Nutzers zeigt, dachte er, er könne durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung für das gesamte Album weiteren Abmahnungen entgehen. Dies wäre nämlich dann der Fall, wenn keine Wiederholungsgefahr mehr bestünde. Dazu verlinkte er auf die FAQs einer Rechtsanwaltskanzlei. Offensichtlich hat er die Antwort der Kanzlei entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Diese besagt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung gegenüber einem Dritten nur dann die Wiederholungsgefahr entfallen lässt, wenn „sicher ist, dass der Dritte im Falle der Zuwiderhandlung gegen den neuerlichen Verstoß vorgehen wird.“ Dazu müsste aber der Rechteinhaber gegenüber dem die modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wurde, jeden Verstoß geltend machen. Das scheitert aber schon daran, dass der eine Rechteinhaber nicht die Rechte eines anderen geltend machen kann. Selbst wenn die Rechte geltend gemacht werden könnten, ist nicht davon auszugehen, dass sich ein Plattenlabel um die Verletzung von Rechten eines anderen Plattenlabels kümmern würde.

Die Unterlassungserklärung für das gesamte Album gegenüber einem Rechteinhaber schützt also nicht vor weiteren Abmahnungen. Im Falle einer solchen Abmahnung sollte man sich auch nicht selbst im Internet die Rechtslage zusammensuchen, sondern immer einen Anwalt aufsuchen, da dieser im Zweifel mehr Ahnung von der Materie hat als juristische Laien in einem Forum.

Unharmonischer Intimverkehr als Reisemangel

Immer wieder müssen Gerichte über Sachverhalte entscheiden, die einer gewissen Komik nicht entbehren. In diesem Fall aus dem Jahr 1991 ging es vor dem Amtsgericht Mönchengladbach um einen Urlauber der eine 14tägige Urlaubsreise nach Menorca für sich und seine Lebensgefährtin gebucht hatte. Nach seiner Rückkehr verlangte er vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 20% des Reisepreises.

Er hatte ein Doppelzimmer mit Doppelbett gebucht. In dem Zimmer waren jedoch nur zwei separate nicht miteinander verbundene Einzelbetten. Diese standen auf rutschigen Fliesen und bei jeder kleinsten Bewegung seien die Betten auseinandergegangen. Dadurch seien seine Schlaf– und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden.

Um Schadensersatz vom Reiseveranstalter verlangen zu können, muss der Reise eine zugesicherte Eigenschaft fehlen oder der mit der Reise bezweckte Nutzen durch einen Fehler beeinträchtigt werden.

Der Urlauber erklärte, durch das Fehlen des zugesicherten Doppelbetts, sei der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin erheblich beeinträchtigt gewesen. Ein harmonischer Intimverkehr sei nahezu völlig verhindert worden. In der Folge sei Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger bei den beiden Urlaubern entstanden.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger hatte zwar nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die festverbundene Doppelbetten voraussetzen. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da nur entscheidend ist, ob die Betten für den durchschnittlichen Reisenden geeignet sind. In diesem Punkt verwies das Gericht auf seine eigenen Erfahrungen: „Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit aller Beteiligten.“ Der Kläger hätte daher seinen Urlaub nicht ohne das von ihm „besonders angestrebte Intimleben“ verbringen müssen.

Außerdem hätte der Kläger die beiden Betten auch mit einer festen Schnur zusammenbinden können, oder mit seinem Grütel, denn nach Ansicht des Gerichts wurde dieser „in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt“.

AG Mönchengladbach 5a C 106/91 = NJW 1995, 884